Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1982

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung nach Paragraph eins, wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers erteilt, falls nicht die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität zuwiderläuft oder ihr sicherheitspolizeiliche oder militärische Gründe entgegenstehen oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung kann aus den im Absatz eins, angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

16.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40261313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3/NOR40261313

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