Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 358/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

21.01.1991

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3, (1) Die Bewilligung nach Paragraph eins, wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Absatz 2, B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

  1. Ziffer eins
    die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft;
  2. Ziffer 2
    die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
  3. Ziffer 3
    die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
  4. Ziffer 4
    Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs entsprechend berücksichtigt werden;
  5. Ziffer 5
    der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
  6. Ziffer 6
    keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
  1. Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten "Endverbrauchsbescheinigung" abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 3Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
  3. Absatz 4Die Bewilligung kann aus den im Absatz eins, angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.
  4. Absatz 5Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, daß dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Unparteilichkeit, Kriegsgebiet, Auseinandersetzung

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008903

Alte Dokumentnummer

N1197710526P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3/NOR12008903

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