Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
IN DEM WUNSCH, die Sicherheit auf See auf einem hohen Stand zu erhalten,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See als Anlage beigefügten Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See *) zu revidieren und auf den neuesten Stand zu bringen,
NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln im Hinblick auf die seit ihrer Billigung eingetretene Entwicklung –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1972*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,