Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
11.10.1977
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2)Absatz 2,Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt sein, von dessen Gericht sie ausgehen.
(3)Absatz 3,Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Der im Art. 2 und 3 HPÜ 1954,
BGBl. Nr. 91/1957, enthaltenen Regel, wonach Schriftstücke nur dann ohne oder gegen den Willen des Empfängers zugestellt werden können, wenn sie mit einer Übersetzung in die Amtssprache des Ortes der Zustellung versehen sind (vgl. § 12 Abs. 2 ZustellG,
BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 5 Geo,
BGBl. Nr. 264/1951) wird dadurch aber nicht derogiert.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002394
Dokumentnummer
NOR12031176
Alte Dokumentnummer
N2197716290T