Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) Art. 4

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1977

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

11.10.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
  2. Absatz 2,Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt sein, von dessen Gericht sie ausgehen.
  3. Absatz 3,Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Der im Art. 2 und 3 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, enthaltenen Regel, wonach Schriftstücke nur dann ohne oder gegen den Willen des Empfängers zugestellt werden können, wenn sie mit einer Übersetzung in die Amtssprache des Ortes der Zustellung versehen sind (vgl. § 12 Abs. 2 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 5 Geo, BGBl. Nr. 264/1951) wird dadurch aber nicht derogiert.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031176

Alte Dokumentnummer

N2197716290T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/433/A4/NOR12031176

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