Absatz eins,Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.