Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit § 0

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 428/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 428/1977 (NR: GP XIII RV 1424 AB 1511 S. 140. BR: AB 1329 S. 340.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 667/1986 *Italien 268/1990 *Luxemburg 428/1977 *Niederlande 428/1977 *Portugal 281/1983 *Spanien 667/1986 *Türkei 428/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Abkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Förderung

ihres sozialen Fortschrittes herzustellen;

in der Erwägung, daß die multilaterale Koordinierung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist;

in der Erwägung, daß die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit, die am 16. April 1964 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in Artikel 73 vorsieht, daß sich die Vertragsparteien dieser Ordnung bemühen werden, die Fragen der Sozialen Sicherheit der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer, namentlich die Gleichbehandlung mit ihren Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in einer besonderen Übereinkunft zu regeln;

in Bekräftigung des Grundsatzes, die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Flüchtlinge und die Staatenlosen in bezug auf die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über Soziale Sicherheit gleichzubehandeln, sowie des Grundsatzes, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit verbundenen Vorteile auch bei Wohnortwechsel der geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten, Grundsätze, von denen nicht nur Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, sondern auch mehrere Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation beeinflusst sind;

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juni 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 75, Absatz 2,, die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Artikel 95,, am 1. März 1977 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen und die Zusatzvereinbarung ratifiziert bzw. angenommen:

Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa) und Türkei.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Bei Feststellung des Anspruches auf die nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Alterspension, des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen an Witwen und Waisen und des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen bei Invalidität vorgesehenen Leistungen ist Artikel 28 Absatz 2, des Abkommens nicht anzuwenden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung wird genehmigt.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.11.2006

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR11008558

Alte Dokumentnummer

N6197710595W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/428/P0/NOR11008558

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