Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Abkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
ihres sozialen Fortschrittes herzustellen;
in der Erwägung, daß die multilaterale Koordinierung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist;
in der Erwägung, daß die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit, die am 16. April 1964 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in Artikel 73 vorsieht, daß sich die Vertragsparteien dieser Ordnung bemühen werden, die Fragen der Sozialen Sicherheit der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer, namentlich die Gleichbehandlung mit ihren Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in einer besonderen Übereinkunft zu regeln;
in Bekräftigung des Grundsatzes, die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Flüchtlinge und die Staatenlosen in bezug auf die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über Soziale Sicherheit gleichzubehandeln, sowie des Grundsatzes, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit verbundenen Vorteile auch bei Wohnortwechsel der geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten, Grundsätze, von denen nicht nur Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, sondern auch mehrere Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation beeinflusst sind;
sind wie folgt übereingekommen: