Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 18 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, zu den Paragraphen 23 und 29, dRGBl. I S 807 aus 1938,)
§ 2.Paragraph 2,
Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den Paragraphen 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12160195
Alte Dokumentnummer
N2193828926S