Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1977Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18 § 2Artikel 18, Paragraph 2
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, zu den Paragraphen 23 und 29, dRGBl. I S 807 aus 1938,)
§ 2.Paragraph 2,
Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den Paragraphen 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.