(1)Absatz eins,Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, Litera a und b sowie des Paragraph 86, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.