Kurztitel

Schutzwaldverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.07.1977

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, Litera a und b sowie des Paragraph 86, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Paragraph 85, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Auf Fällungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.