Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:
„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden“
sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20 und 44 dieses Amtssitzabkommens
sind die Republik Österreich und der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge wie folgt übereingekommen: