Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
Vertrag - UNO
Paragraph 0
07.08.1977
31.05.1998
06.08.1976
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM HOCHKOMMISSÄR DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN BEIM AMT DES VERTRETERS IN ÖSTERREICH DES
HOCHKOMMISSÄRS DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE
StF: BGBl. Nr. 355/1977
BGBl. Nr. 418/1986
BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83. BR: AB 5530 S. 629.)
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.
Die Vollmacht zur Durchführung des in Artikel 16, des Abkommens vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, am 7. August 1977 in Kraft.
Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:
„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden“
sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20 und 44 dieses Amtssitzabkommens
sind die Republik Österreich und der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge wie folgt übereingekommen:
25.07.2018
10000613
NOR11000615
N1197714784P