Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslieferungsübereinkommen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

31.01.1972

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung
StF: BGBl. Nr. 35/1977

Änderung

Sprachen

deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gesetzesnummer

10002401

Dokumentnummer

NOR11002424

Alte Dokumentnummer

N2197714600R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/35/P0/NOR11002424

Navigation im Suchergebnis