Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung

StF: BGBl. Nr. 35/1977

Änderung

idF:

BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,