Auslieferungsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
01.02.1977
30.04.2004
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung
StF: BGBl. Nr. 35/1977
idF:
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,