Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,
Text
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a, vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.