Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluß
über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1
maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997
gefaßt wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF
BGBl. I Nr. 107/1997).
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß
über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1
maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 11 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Für laufendes Entgelt

vor der Insolvenz

Paragraph 3 a, (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.

bei Konkurseröffnung

  1. Absatz 2,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
    1. Ziffer eins
      bis zur Berichtstagsatzung (Paragraph 91 a, KO);
    2. Ziffer 2
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;
    3. Ziffer 3
      bis zum Ende des Zeitraumes nach Absatz 5,, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
    4. Ziffer 4
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach Paragraph 25, KO gelöst wird;
    5. Ziffer 5
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Absatz 4,), wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Absatz 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Absatz 4, findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht

  1. Absatz 3,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 5, Wird das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

  1. Absatz 4,Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 und des Absatz 3, gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

  1. Absatz 5,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) folgt.

Schlagworte

Arbeitsgerichtsgesetz

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112736

Alte Dokumentnummer

N6199711358I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3a/NOR12112736

Navigation im Suchergebnis