Beachte
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluß
über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1
maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997
gefaßt wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF
BGBl. I Nr. 107/1997).
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß
über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1
maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 11 idF BGBl. I Nr.
107/1997).