Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

Paragraph 14, (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach Paragraph 6, Absatz 5, benötigt.
  2. Absatz 3,Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
  3. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40019656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P14/NOR40019656

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