(2)Absatz 2Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß Paragraph 12, Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.