(3)Absatz 3Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft von Unternehmungen mit Sitz im Inland Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde oder bei denen nach Auffassung der Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, höchstens zum aushaftenden Betrag bis zur Höhe von insgesamt 870 Mill. S im Zessionsweg unter Ausschluß der Haftung des Zedenten zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat. Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen. Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet werden können, hat die Gesellschaft die Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes wertzuberichtigen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.