Abschnitt II - Ost-West-FondsAbschnitt römisch zwei - Ost-West-Fonds
§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen. Paragraph 10, Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.