Bundesrecht konsolidiert

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Garantiegesetz 1977 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Abschnitt römisch zwei - Ost-West-Fonds

Paragraph 10, Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12050954

Alte Dokumentnummer

N3199012710J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/296/P10/NOR12050954

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