Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Abschnitt römisch zwei - Ost-West-Fonds

Paragraph 10, Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.