Garantiegesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1990,
Paragraph 10
01.05.1990
30.09.2002
Abschnitt römisch zwei - Ost-West-Fonds
Paragraph 10, Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.