Bundesrecht konsolidiert

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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

08.04.1959

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
StF: BGBl. Nr. 174/1977

Sprachen

Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel römisch zwei, Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz, Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Buchstabe (e), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 1 Buchstabe (c), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz, Artikel römisch acht, Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz, Artikel römisch neun, Abschnitt 2, Artikel römisch zwölf, Buchstaben (a) (i) und (b), Artikel römisch dreizehn, Abschnitt 1

sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme

nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

und

Punkt römisch vier der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt allen Anlagen wird genehmigt.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.2006
2. Dokumentalistische Gliederung:
Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank = Anlage 3
Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren = Anlage 4

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR11004289

Alte Dokumentnummer

N3197712619T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/174/P0/NOR11004289

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