Inter-Amerikanische Entwicklungsbank
Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977,
10.01.1977
31.12.2007
Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage
(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
StF: BGBl. Nr. 174/1977
idF:
BGBl. Nr. 352/1977
BGBl. Nr. 87/1978
BGBl. Nr. 85/1988
BGBl. Nr. 78/1996
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Artikel römisch zwei, Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz, Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Buchstabe (e), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 1 Buchstabe (c), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz, Artikel römisch acht, Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz, Artikel römisch neun, Abschnitt 2, Artikel römisch zwölf, Buchstaben (a) (i) und (b), Artikel römisch dreizehn, Abschnitt 1
sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme
nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
und
Punkt römisch vier der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt allen Anlagen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird: