Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977,

Inkrafttretensdatum

10.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK

StF: BGBl. Nr. 174/1977

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 352/1977

BGBl. Nr. 87/1978

BGBl. Nr. 85/1988

BGBl. Nr. 78/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel römisch zwei, Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz, Artikel römisch zwei, Abschnitt 2 Buchstabe (e), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 1 Buchstabe (c), Artikel römisch zwei, A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz, Artikel römisch acht, Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz, Artikel römisch neun, Abschnitt 2, Artikel römisch zwölf, Buchstaben (a) (i) und (b), Artikel römisch dreizehn, Abschnitt 1

sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme

nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

und

Punkt römisch vier der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt allen Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird: