(2)Absatz 2,Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Absatz eins, dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.