Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
Paragraph 3
01.01.1978
31.05.1999
Vorsorge für den Schutz der Bediensteten
Paragraph 3, (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden.