Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn Art. 50

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1977

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

30.04.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Schlußbestimmungen

Artikel 50

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009046

Alte Dokumentnummer

N1197717278S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/146/A50/NOR12009046

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