Bundesrecht konsolidiert

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Bodensee-Schiffahrts-Ordnung § 201

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch zwei
KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen

Paragraph 2 Punkt 01,
  1. Absatz eins,Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind
    1. Litera a
      Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind,
    2. Litera b
      Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.
    Fahrzeuge nach Litera b, müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.
  2. Absatz 2,Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; Paragraph 14 Punkt 02,, ausgenommen Litera f,), g), i) und l), und Paragraph 14 Punkt 07, gelten entsprechend.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P201/NOR40241878

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