(3)Absatz 3,Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; § 14.02., ausgenommen lit. f), g), i) und l), und § 14.07. gelten entsprechend.Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; Paragraph 14 Punkt 02,, ausgenommen Litera f,), g), i) und l), und Paragraph 14 Punkt 07, gelten entsprechend.