Bundesrecht konsolidiert

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Bodensee-Schiffahrts-Ordnung § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch zwei
KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE

Kennzeichen

Paragraph 2 Punkt 01,
  1. Absatz eins,Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind
    1. Litera a
      Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind,
    2. Litera b
      Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.
    Fahrzeuge nach Litera b, müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.
  2. Absatz 2,Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P201/NOR40057058

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