Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Urkunden

Paragraph eins Punkt 06,

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P106/NOR40057047

Navigation im Suchergebnis