Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.04.1976
Außerkrafttretensdatum
31.03.2022
Abkürzung
BSO
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Urkunden
§ 1.06.Paragraph eins Punkt 06,
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057047