Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
römisch fünf
Paragraph 106
01.04.1976
31.03.2022
BSO
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.
03.02.2022
10011484
NOR40057047