Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 510/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

13.10.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12071060

Alte Dokumentnummer

N5197612224P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/698/P3/NOR12071060

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