Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1979,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.1977
13.10.1979
50/01 Gewerbeordnung
Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.
30.05.2023
10006473
NOR12071060
N5197612224P