Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker § 2

Kurztitel

Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
  2. Absatz 2,Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.
  3. Absatz 3,Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12087419

Alte Dokumentnummer

N5199653176J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/698/P2/NOR12087419

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