Absatz eins,Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 2
12.01.1996
50/01 Gewerbeordnung
24.03.2022
10006473
NOR12087419
N5199653176J