Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten
„Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;
„Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Gesetzesnummer
10005424
Dokumentnummer
NOR12060109
Alte Dokumentnummer
N4197632099L