Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien) Art. 1

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1976

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. Ziffer 3
    „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  4. Ziffer 4
    „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;
  6. Ziffer 6
    „Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060109

Alte Dokumentnummer

N4197632099L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/472/A1/NOR12060109

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