Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1976

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. Ziffer 3
    „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  4. Ziffer 4
    „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;
  6. Ziffer 6
    „Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.