Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzhilfe (Pakistan)
Typ
Vertrag – Pakistan
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
30.08.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler der Republik Österreich wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen aus den Mitteln des österreichischen ERP-Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung stellen, die in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Erholungszentrums in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 *) genannt sind.Der Bundeskanzler der Republik Österreich wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen aus den Mitteln des österreichischen ERP-Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung stellen, die in Artikel 8 Absatz eins, des Abkommens zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Erholungszentrums in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 *) genannt sind.
(2)Absatz 2,Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan wird über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben, die von der State Bank of Pakistan direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet werden, verfügen. Die Oesterreichische Nationalbank wird die State Bank of Pakistan von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1976,
Schlagworte
Einrichtungsgegenstand, Wintersportzentrum
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Gesetzesnummer
10004231
Dokumentnummer
NOR12046572
Alte Dokumentnummer
N3197644820L