Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität Art. 7

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

11.06.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 7

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Schlagworte

Relative Immunität

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008717

Alte Dokumentnummer

N1197614935S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/432/A7/NOR12008717

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