Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
11.06.1976
19/06 Privilegien und Immunitäten
(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Relative Immunität
12.09.2022
10000599
NOR12008717
N1197614935S