Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
11.06.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 15
Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1 bis 14 fällt; das Gericht muß die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008725
Alte Dokumentnummer
N1197614943S