Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
11.06.1976
19/06 Privilegien und Immunitäten
Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1 bis 14 fällt; das Gericht muß die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt.
12.09.2022
10000599
NOR12008725
N1197614943S