Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
11.06.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 11
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.
Schlagworte
Relative Immunität, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008721
Alte Dokumentnummer
N1197614939S