Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11
11.06.1976
19/06 Privilegien und Immunitäten
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.
Relative Immunität, Schadenersatz
12.09.2022
10000599
NOR12008721
N1197614939S