Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
23.01.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten:
zwischen jedem Ort in dem Gebiet des einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates; oder
im Transit durch das Gebiet des anderen Staates; oder
zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates und jedem Ort in dem Gebiet eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche Beförderung verstößt nicht gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder gegen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen diesem Drittland und Österreich oder dem Vereinigten Königreich.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10011481
Dokumentnummer
NOR12148423
Alte Dokumentnummer
N9197642049L