Bundesrecht konsolidiert

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Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich) Art. 2

Kurztitel

Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1976

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

23.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten:

  1. Litera a
    zwischen jedem Ort in dem Gebiet des einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates; oder
  2. Litera b
    im Transit durch das Gebiet des anderen Staates; oder
  3. Litera c
    zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates und jedem Ort in dem Gebiet eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche Beförderung verstößt nicht gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder gegen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen diesem Drittland und Österreich oder dem Vereinigten Königreich.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148423

Alte Dokumentnummer

N9197642049L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/43/A2/NOR12148423

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