zwischen jedem Ort in dem Gebiet des einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates; oder
Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1976,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 2
23.01.1976
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten:
18.04.2025
10011481
NOR12148423
N9197642049L