Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.02.1977
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Abkürzung
VoGrG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Volksgruppenförderung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Absatz eins, in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach Paragraph 9, Absatz eins und Leistungen nach Paragraph 9, Absatz 5,
Schlagworte
finanzielle Zuwendungen, Subvention
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008771
Alte Dokumentnummer
N11976152820