Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Text

ABSCHNITT römisch drei

Volksgruppenförderung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Absatz eins, in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach Paragraph 9, Absatz eins und Leistungen nach Paragraph 9, Absatz 5,