Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
VoGrG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
(2)Absatz 2,Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.Bei Erlassung der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes römisch drei dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.
Anmerkung
V über die Volksgruppenbeiräte,
BGBl. Nr. 38/1977V über topographische Bezeichnungen,
BGBl. Nr. 306/1977V über das Slowenische als Amtssprache,
BGBl. Nr. 307/1977V über slowenische Ortsbezeichnungen,
BGBl. Nr. 308/1977
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008765
Alte Dokumentnummer
N11976152760