Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.02.1977
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VoGrG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008779
Alte Dokumentnummer
N11976152900