Volksgruppengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
BG
Paragraph 16
01.02.1977
VoGrG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.
15.11.2022
10000602
NOR12008779
N11976152900